Wenn Ihr Träger eine Fortbildung zahlt: Das gilt es zu beachten


06.01.2016

Mit der Finanzierung von Fort- und Weiterbildungen sind Ihre Träger inzwischen recht großzügig. Hier hat sich im Kita-Bereich in den vergangenen Jahren einiges bewegt. Denn viele Träger haben erkannt, dass sie nur mit gut ausgebildeten Mitarbeiterinnen überzeugende Arbeit leisten und bei den häufig kritischen Eltern punkten können.

Außerdem ist die Finanzierung von Fort- und Weiterbildungen auch ein bewährtes Mittel, fähige Mitarbeiterinnen an die Kita zu binden. Um sich abzusichern, verbinden sie die Finanzierung von Fortbildungen an die Bedingung, dass diese sich verpflichten, der Kita für eine bestimmte Zeit treu zu bleiben oder die Fortbildungskosten zurückzuzahlen.

 

Rechtlicher Hintergrund

Ihr Träger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Kosten Ihrer Fort- oder Weiterbildung zu übernehmen. Erklärt er sich hierzu bereit, trägt er das Risiko, dass Sie nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme eine andere Stelle annehmen. Zur Rückzahlung der Fortbildungskosten sind Sie nur verpflichtet, wenn das im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzklausel zwischen Ihnen und Ihrem Träger wirksam vereinbart wurde.

 

Das ist zu tun

Erklärt Ihr Träger sich bereit, die Kosten Ihrer Fort- oder Weiterbildung zu übernehmen, sollten Sie die genauen Konditionen klären und in einer Vereinbarung festlegen, was Ihr Träger genau zahlt und wie es mit der Rückzahlung aussieht, wenn Sie die Kita kurz nach oder noch während der Maßnahme verlassen.

 

 

Einigen Sie sich, wer was zahlt

Bei einer Fort- und Weiterbildung schlagen nicht nur die reinen Kosten der Veranstaltung zu Buche, hinzu kommen auch die

  • Fahrtkosten,
  • Verpflegungskosten,
  • Übernachtungskosten,
  • Kosten für die Freistellung der Mitarbeiterin.

Legen Sie mit Ihrem Träger verbindlich fest, welche Kosten der Träger hiervon tatsächlich übernimmt und welche Sie selbst tragen müssen. Dann gibt es in diesem Punkt keine Missverständnisse, Sie vermeiden unnötige Konflikte und wissen, mit welchen Kosten Sie selbst rechnen müssen.

 

Klären Sie, ob Sie Fortbildungskosten zurückzahlen müssen

Wenn Ihr Träger nicht von sich aus auf einer Vereinbarung im Hinblick auf die Rückzahlung der Fortbildungskosten besteht, müssen und sollten Sie ihn nicht auf Ideen bringen. Von sich aus müssen Sie diesen Punkt nicht ansprechen.

Besteht Ihr Träger allerdings auf einer solchen Rückzahlungsvereinbarung, sollten Sie sich diese sehr genau ansehen und kritisch prüfen. Sie sollten immer abwägen, ob Sie bereit sind, sich durch eine solche Rückzahlungsklausel längere Zeit an Ihren Träger zu binden. Denn selbst wenn diese Rückzahlungsklausel nicht wirksam sein sollte, bedeutet dies für Sie jede Menge Stress, wenn Sie tatsächlich die Einrichtung wechseln möchten. Unter Umständen droht Ihnen sogar ein Gerichtsverfahren mit ungewissem Ausgang.
Sind Sie der Ansicht, dass Ihr Träger nicht berechtigt ist, die Fortbildungskosten zurückzuverlangen, sollten Sie dies direkt ansprechen und Ihre Bedenken vortragen. Das reduziert die Gefahr eines ernsthaften Konflikt zwischen Ihnen und Ihrem Träger.

Sinnvoll ist es hier, sich in dieser Frage Hilfe und Unterstützung bei Ihrer Fachberatung zu holen. Häufig macht allein die Tatsache, dass diese involviert
ist, die Verhandlung mit dem Träger leichter.

 

Prüfen Sie die Rückzahlungsvereinbarung kritisch

Rückzahlungsvereinbarungen sind – für Arbeitgeber – eine heikle Angelegenheit, und die Gefahr, dass eine solche Vereinbarung einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält, ist groß. Trotzdem sollten Sie nicht blind alles unterschreiben, was Ihr Träger Ihnen vorlegt. Sinnvoller ist es, die Vereinbarung anhand der folgenden Checkliste kritisch zu überprüfen. Dann wissen Sie genau, worauf Sie sich einlassen, und können abschätzen, ob Sie tatsächlich mit einer Rückzahlung der Fortbildungskosten rechnen müssen, wenn Sie die Kita vor Ablauf der vereinbarten Bindungsfrist verlassen.

 

Checkliste: Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel

  • Bindung an den Träger ist angemessen lang.
  • Zurückzuzahlender Betrag muss eindeutig vereinbart sein. 
  • Die Rückzahlung bezieht sich nicht auf nicht erstattungsfähige Kosten wie Zinsen und anteilige
  • Sozialversicherungsbeiträge während der Freistellung. 
  • Rückzahlung wird nur für den Fall vereinbart, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Sie zurückzuführen ist. 
  • Rückzahlungsgründe sind in der Vereinbarung klar genannt. 
  • Höhe des Rückzahlungsbetrags muss sich im Laufe der Zeit reduzieren. Auswertung: Wenn Sie alle diese Punkte abhaken konnten, können Sie davon ausgehen, dass die
    Rückzahlungsklausel, die Ihr Träger Ihnen vorschlägt, wirksam ist.

 

Entscheiden Sie, ob Sie sich auf die Rückzahlungsklausel einlassen

Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass die Rückzahlungsklausel wirksam ist, sollten Sie sich gut überlegen, ob Sie bereit sind, sich – gegen Bezahlung der Fort- oder Weiterbildung – längerfristig an Ihren Träger zu binden bzw. im Fall einer Eigenkündigung die von Ihrem Träger übernommenen Kosten zurückzuzahlen. Sind Sie der Ansicht, dass die von Ihrem Träger vorgeschlagene Rückzahlungsklausel den Kriterien wohl nicht genügt, können Sie diese im Prinzip unbesorgt unterschreiben.

Sollten Sie sich tatsächlich zu einem vorzeitigen Kita-Wechsel entschließen, können Sie die Rückzahlung verweigern. Sie sollten sich allerdings darüber im Klaren sein, dass Ihr Träger Sie ggf. verklagen wird. In einem solchen Fall blieben Sie, wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen, auf den Anwaltskosten sitzen, egal, wie das Verfahren ausgeht. In solchen Fällen ist es sehr beruhigend, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung im Hintergrund haben.

 

 


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